Celle. Wenn Hauseigentümer zu Bürgergeldempfängern werden, müssen sie deswegen nicht gleich ihr Eigenheim verkaufen, um mit den Erlösen ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer jedoch während des laufenden Leistungsbezugs sein Eigenheim verkauft, um sich ein neues, besseres Haus zuzulegen, muss damit rechnen, seinen Leistungsanspruch zu verlieren. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 07.01.2025, Az.: L 11 AS 372/24 B ER).
Der konkrete Fall drehte sich um eine Eigentümer-Familie aus dem Emsland, die seit Jahren Bürgergeld bezog. Während dieser Zeit verkaufte die Familie ihr selbstgenutztes Haus für 514.000 Euro. Von dem Geld kaufte man ein neues Grundstück und baute sich darauf ein schickes neues Haus mit 254 Quadratmetern Wohnfläche. Daraufhin strich der Grundsicherungsträger der Familie das Bürgergeld. Sie müsste den Wert des Hauses zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen, etwa durch eine Beleihung.
Die Familie wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag: Ihrer Meinung nach war das Haus ein geschütztes Vermögen, das nicht zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen sei. Außerdem müssten auch großzügige Wohnverhältnisse innerhalb einer Karenzzeit von 12 Monaten vom Grundsicherungsträger finanziert werden. Mit beiden Argumentationen kamen die Eigentümer beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen allerdings nicht durch. Ihr Antrag wurde abgewiesen.
Eigentümer müssen Eigenheim beleihen
Das Gericht stellte fest, das neue Haus mit seiner großen Wohnfläche für 7 Personen sei kein geschütztes Vermögen und müsse zur Sicherung des Lebensunterhalts verwertet werden. Der Verkehrswert des Gebäudes liege bei rund 590.000 Euro. Angesichts einer Grundschuld von 150.000 Euro stehen also noch 440.000 Euro für eine Beleihung zur Verfügung, rechnete das Gericht vor. Als langjährige Leistungsbezieherin konnte sich die Familie nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf die gesetzliche Karenzzeit berufen.
Diese dient nämlich dazu, dass vorübergehend auf Bürgergeld angewiesene Menschen nicht sofort anfangen müssen, ihr beispielsweise für die Alterssicherung vorgesehenes Vermögen aufzubrauchen, erklärte das Gericht. Eine solche, plötzlich und unerwartet eingetretene Notlage konnte in diesem Fall wegen des bereits länger andauernden Leistungsbezugs allerdings nicht festgestellt werden. Im Gegenteil hatte die Familie mit dem Hausbau ihre Wohnsituation verbessern wollen. Man hatte ausgesagt, das alte Haus verkauft zu haben, weil die Entfernung zur Innenstadt so groß sei. Wer so denkt, ist nicht in Not, befand das Gericht.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
Die rechtsanwaltliche Beratung durch Ihren Ortsverein in Aachen und Alsdorf ist in der Mitgliedschaft enthalten, es fallen keine anwaltlichen Gebühren an.