Herbstlaub beseitigen: Was Mieter und Eigentümer wissen sollten

Indian Summer in NRW: Leuchtend bunte Blätter zieren derzeit Städte und Landschaften. Sobald sie herabfallen, können sie allerdings für Fußgänger gefährlich werden – besonders, wenn es regnet. Daher muss das Laub weg. Wer dafür sorgen muss? Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert zum richtigen Umgang mit Herbstlaub in Mietverhältnis und Wohnungseigentum.

Alsdorf/Aachen. Für die Beseitigung von Herbstlaub auf den Gehwegen müssen in aller Regel die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke Sorge tragen. Die Kommunen haben ihnen nämlich meist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht übertragen. Darauf macht der Verein Haus & Grund Aachen aufmerksam. Vorstandsitzender Prof. Dr. Peter Rasche erklärt: „Ausnahmen kann es dort geben, wo die Kommune selbst fegt, weil zum Beispiel eine Bushaltestelle frei zu halten ist. Im Zweifel sollte man bei der Stadt nachfragen.“

Eigentümer müssen aber nicht selbst zum Besen greifen. Sie können das Laubfegen an einen Dienstleister oder an ihre Mieter delegieren. Letzteres muss aber im Mietvertrag geregelt sein, damit die Haftung klar ist. „Der Vermieter ist zur Überwachung verpflichtet. Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, erklärt Tobias Hundeshagen, Geschäftsführer von Haus & Grund Aachen. „Im Herbst müssen Passanten mit Gefahren durch Laub rechnen. Laubfreie Gehwege können sie nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten.“

Möglichst keine Laubbläser einsetzen

Kann der Eigentümer nachweisen, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er auch nicht, wenn trotzdem jemand zu Schaden kommen sollte. In Wohnungseigentumsanlagen sind alle Eigentümer gemeinsam für das Fegen verantwortlich. Sie können natürlich einen Dienstleister damit beauftragen. Die Kosten lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Prof. Dr Peter Rasche empfiehlt, auf Laubbläser zu verzichten. „Die Geräte machen viel Lärm und können Kleintiere töten.“ Ihr Einsatz sei ohnehin stark beschränkt: „Viele wissen das gar nicht: Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gestattet den Betrieb der Laubbläser nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr“, sagt Prof. Dr. Rasche. Für die Laubentsorgung gilt: „Das Herbstlaub darf man nicht verbrennen. Es ist verboten, das Laub in den Wald zu kippen, hier drohen Bußgelder“, warnt Hundeshagen. „Das Laub lässt sich an windgeschützten Stellen im Garten als Frostschutz für Pflanzen verwenden oder kompostieren. Man sollte es aber nicht auf dem Rasen liegen lassen, der bekommt sonst Flecken.“ Mancherorts holt die Müllabfuhr das Laub zu gewissen Terminen ab, oder man kann es zum Wertstoffhof bringen.

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