Schädlingsbefall nach Handwerkerbesuch: Wer haftet?

Manchmal müssen Handwerker für die Reparatur von Installationen einen Teil der Bausubstanz zurückbauen, um sich Zugang zu den defekten Teilen verschaffen zu können. Aber wer haftet für den Schaden, wenn der Handwerker eine von ihm geschaffene Öffnung nach der Reparatur nicht wieder verschließt und sich dadurch Schädlinge im Haus einquartieren?

Frankfurt/Main. Wenn ein Sanitärbetrieb zur Reparatur einer Wasserleitung eine Holzverkleidung öffnet, gehört es nicht zu seiner Hauptleistungspflicht, diese nachher wieder instand zu setzen. Falls daraufhin durch die geöffnete Verkleidung Tiere einziehen, kann der Auftraggeber des Handwerkers von diesem nicht die Kosten für Schädlingsbekämpfung und Holzreparatur zurückverlangen. So hat es zumindest das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 17.05.2024, Az.: 2-02 O 578/23). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der konkrete Fall hatte sich im Taunus zugetragen. Der Eigentümer eines Wohnhauses hatte einen Klempner gerufen, weil im Winter eine Wasserleitung an einer Außenwand eingefroren war. Der Handwerker kappte die Leitung in Höhe des Kellergeschosses und entfernte den Wasserhahn am oberen Ende des Rohres im ersten Obergeschoss. Um sich dort den nötigen Zugang zur Installation verschaffen zu können, öffnete der Handwerker eine Holzverkleidung. Nach der Reparatur verschloss er diese Verkleidung allerdings nicht wieder.

Sanitärbetrieb entfernte Verkleidung, Waschbären nisteten sich ein

Das gefiel einer Waschbärenfamilie: Die Mutter zog mit ihren vier Jungen ins Dachgebälk des Hauses ein. Der Hauseigentümer musste einen Schädlingsbekämpfer anrücken lassen, welcher die Tiere einfing und umsiedelte. Anschließend setzte ein Schreiner die Holzverkleidung wieder instand, so dass sie – fachgerecht verschlossen – weiteren ungebetenen Gästen fortan den Zugang verwehrte. Insgesamt entstanden dem Eigentümer dadurch Kosten in Höhe von etwa 6.750 Euro.

Diese Kosten verlangte er nun vom beauftragten Sanitärbetrieb ersetzt, schließlich hatte dieser die Verkleidung nicht wieder verschlossen. Aber musste der Betrieb das überhaupt? Nein, befand das Landgericht Frankfurt am Main und wies die Klage des Hauseigentümers ab. Die 2. Zivilkammer entschied, dass es nicht zur Hauptleistungspflicht des Handwerkers gehört habe, die Holzverkleidung wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen. Holzarbeiten gehören nämlich nicht in das Fachgebiet eines Heizungs- und Sanitärinstallateurs.

Aussage gegen Aussage: Mündliche Vereinbarungen unklar

Auch hatte der Handwerker nach Ansicht des Gerichts keine seiner Schutzpflichten verletzt, als er die Holzverkleidung offen ließ – ungeachtet der Tatsache, dass in der Gegend Waschbären vorkommen. Hierüber hatte man nämlich vor Gericht gestritten: Der Hauseigentümer hatte ausgesagt, der Klempner hätte von den Waschbären in der Gegend gewusst, das aber nicht beweisen können. Der Handwerker hatte bestritten, über das Vorkommen der Tiere vor Ort informiert gewesen zu sein.

Auch die Frage, ob Eigentümer und Handwerker besprochen hatten, dass die Holzverkleidung nach den Arbeiten wieder verschlossen werden sollte, konnte das Gericht angesichts der unterschiedlichen Aussagen hierzu nicht aufklären. Auch ob der Handwerker die Verkleidung nur für seine Arbeit am Wasserhahn oder auf Anweisung des Eigentümers zum Trocknen der Wand geöffnet hatte, war für das Gericht am Ende unerheblich, da diese Art Holzarbeit eben gar nicht zur Hauptleistungspflicht eines Sanitärbetriebs gehört.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind daher nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann ein Rechtsberater Ihres Haus & Grund-Ortsvereins mit Ihnen als Mitglied erörtern.
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